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   BFH, 25.10.2005 - VII R 10/04   

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https://dejure.org/2005,2565
BFH, 25.10.2005 - VII R 10/04 (https://dejure.org/2005,2565)
BFH, Entscheidung vom 25.10.2005 - VII R 10/04 (https://dejure.org/2005,2565)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - VII R 10/04 (https://dejure.org/2005,2565)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Steuerhinterziehung im Finanzamt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerhinterziehung im Finanzamt

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erstattung von Vorsteuern eines fiktiven Unternehmers; Steuerhinterziehung eines Sachbearbeiters eines Finanzamtes durch Manipulation der EDV-Anlage der Behörde

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerhinterziehung - Finanzbeamter erfindet Unternehmen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 71, AO 1977 § 370 Abs 1 Nr 1, AO 1977 § 191 Abs 5 S 1 Nr 2, AO 1977 § 229
    Finanzbeamter; Haftung; Steuerhinterziehung; Zahlungsverjährung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 19
  • NJW 2006, 1550
  • BB 2006, 34
  • BStBl II 2006, 356
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 178/99

    Kenntnis der Finanzbehörden; Tatbestandsmäßigkeit der Steuerhinterziehung;

    Auszug aus BFH, 25.10.2005 - VII R 10/04
    Er beruft sich ferner auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Oktober 1999 5 StR 178/99 (BStBl II 1999, 854), nach dem der Tatbestand ausscheide, wenn der zuständige Beamte des FA umfassende Kenntnis von den steuererheblichen Tatsachen habe und ihm die Beweismittel vorlägen.

    In der Rechtsprechung des BGH ist ferner geklärt, dass die für eine Tatbestandsverwirklichung des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 erforderliche und wesentliche objektive kausale Verknüpfung zwischen den unrichtigen Angaben und dem Eintritt der Steuerverkürzung keine gelungene Täuschung mit Irrtumserregung beim zuständigen Finanzbeamten voraussetzt (anders Hellmann in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 370 AO 1977 Rdnr. 200, der indes die Kausalität falscher Angaben zu Unrecht mit einer Täuschung gleichsetzt); es genügt vielmehr, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für die Steuerverkürzung ursächlich werden (u.a. BGH-Urteil in BStBl II 1999, 854).

    Im Übrigen hat bereits der BGH darauf hingewiesen, dass die Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 AO 1977 gerade solche Fälle erfassen, in denen ein Amtsträger bewusst an der Steuerverkürzung eines Steuerpflichtigen mitwirkt, und dass dem Gesetz keine Einschränkung der Strafbarkeit in dem Sinne zu entnehmen sei, dass § 370 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 AO 1977 nur auf den unzuständigen Amtsträger anwendbar wären, der unter Überschreitung seines Aufgabenbereichs die Steuerfestsetzung vornimmt oder auf den entscheidungsbefugten Beamten einwirkt oder einzuwirken bereit ist, nicht aber auf den zuständigen Amtsträger (BGH-Urteil in BStBl II 1999, 854).

  • BGH, 21.10.1997 - 5 StR 328/97

    Verurteilung wegen Begünstigung bei Strafbarkeit des Täters wegen der Beteiligung

    Auszug aus BFH, 25.10.2005 - VII R 10/04
    Nach der Rechtsprechung des BGH, der mit überzeugenden Gründen eine im Schrifttum vertretene und früher auch von der Rechtsprechung geteilte gegenteilige Ansicht aufgegeben hat (dazu BGH-Beschlüsse vom 23. März 1994 5 StR 91/94, BGHSt 40, 109, sowie vom 21. Oktober 1997 5 StR 328/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1998, 589; vgl. auch BGH-Urteil vom 1. Februar 1989 3 StR 179/88, BGHSt 36, 100), liegt ein Fall der Steuerhinterziehung auch dann vor, wenn --wie im Streitfall-- die Existenz eines Unternehmens vorgetäuscht wird, für das ohne Bezug auf reale Vorgänge fingierte Umsätze angemeldet und Vorsteuererstattungen begehrt werden.

    Dementsprechend hat der BGH in dem Beschluss in HFR 1998, 589 die rechtliche Würdigung einer Tat (auch) als Steuerhinterziehung gebilligt, bei der eine Finanzbeamtin für fünf nicht existente Steuerpflichtige, deren Namen sie erfunden hatte, Steuererklärungen erstellt hatte, die sie datenmäßig erfassen und verarbeiten ließ, so dass, wie von ihr beabsichtigt, aufgrund der fingierten Erklärungen Steuererstattungen festgesetzt und ausbezahlt wurden.

    Auch dies ist im Übrigen in der Rechtsprechung des BGH im Ergebnis geklärt (vgl. nur Beschluss in HFR 1998, 589), gegen welche der erkennende Senat nichts zu erinnern hat.

  • BGH, 23.03.1994 - 5 StR 91/94

    Abgrenzung von Betrug und Steuerhinterziehung (Vortäuschung der Existenz eines

    Auszug aus BFH, 25.10.2005 - VII R 10/04
    Nach der Rechtsprechung des BGH, der mit überzeugenden Gründen eine im Schrifttum vertretene und früher auch von der Rechtsprechung geteilte gegenteilige Ansicht aufgegeben hat (dazu BGH-Beschlüsse vom 23. März 1994 5 StR 91/94, BGHSt 40, 109, sowie vom 21. Oktober 1997 5 StR 328/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1998, 589; vgl. auch BGH-Urteil vom 1. Februar 1989 3 StR 179/88, BGHSt 36, 100), liegt ein Fall der Steuerhinterziehung auch dann vor, wenn --wie im Streitfall-- die Existenz eines Unternehmens vorgetäuscht wird, für das ohne Bezug auf reale Vorgänge fingierte Umsätze angemeldet und Vorsteuererstattungen begehrt werden.

    In dem Beschluss in BGHSt 40, 109 hat der BGH die vom FG aufgegriffene und offenbar für überzeugend erachtete Überlegung mit Recht verworfen, die Anwendung des § 370 AO 1977 scheide in einem solchen Fall aus, weil es an einem "wirklichen" Steuervorgang fehle und bei fingierten Vorgängen das Vermögen des Staates, nicht jedoch dessen Steueranspruch verletzt oder gefährdet werde.

  • BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90

    Steuerhinterziehung bei mittelbarer Parteienfinanzierung durch Wirtschaftsverband

    Auszug aus BFH, 25.10.2005 - VII R 10/04
    Die sichere und umfassende Kenntnis von dem wirklichen Sachverhalt aufseiten des Finanzbeamten, der die steuerliche Entscheidung trifft, kann allenfalls insofern erheblich sein (vgl. BGH-Urteil vom 19. Dezember 1990 3 StR 90/90, BGHSt 37, 266), als sie die Kausalität falscher Angaben für die Steuerfestsetzung oder Erhebung in Frage stellen kann.
  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 179/88

    Schutzzweck des § 370 Abgabenordnung - Konkurrenzverhältnis zwischen dem

    Auszug aus BFH, 25.10.2005 - VII R 10/04
    Nach der Rechtsprechung des BGH, der mit überzeugenden Gründen eine im Schrifttum vertretene und früher auch von der Rechtsprechung geteilte gegenteilige Ansicht aufgegeben hat (dazu BGH-Beschlüsse vom 23. März 1994 5 StR 91/94, BGHSt 40, 109, sowie vom 21. Oktober 1997 5 StR 328/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1998, 589; vgl. auch BGH-Urteil vom 1. Februar 1989 3 StR 179/88, BGHSt 36, 100), liegt ein Fall der Steuerhinterziehung auch dann vor, wenn --wie im Streitfall-- die Existenz eines Unternehmens vorgetäuscht wird, für das ohne Bezug auf reale Vorgänge fingierte Umsätze angemeldet und Vorsteuererstattungen begehrt werden.
  • FG Brandenburg, 25.11.2003 - 1 K 2687/02

    Keine Steuerhinterziehung bei unberechtigten Steuererstattungen an sich selbst

    Auszug aus BFH, 25.10.2005 - VII R 10/04
    Das FG hat die Haftungsbescheide des FA nach dem vom Kläger erfolglos angestrengten Einspruchsverfahren durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 544 veröffentlichte Urteil aufgehoben.
  • BGH, 06.06.2007 - 5 StR 127/07

    Steuerhinterziehung durch Sachbearbeiter des Finanzamtes (Machen unrichtiger

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH wistra 1998, 64; vgl. auch BGH wistra 1990, 58), der sich der Bundesfinanzhof angeschlossen hat (BFH BStBl II 2006, 356 (= BFHE 211, 19)), verwirklicht ein Finanzbeamter den Tatbestand der Steuerhinterziehung, wenn er tatsächlich nicht bestehende Steuerschuldverhältnisse fingiert und dadurch nicht gerechtfertigte Steuererstattungen erlangt (vgl. auch BayObLG wistra 1997, 313).

    Es genügt daher, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für die Steuerverkürzung oder das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile ursächlich werden (BGHSt 37, 266, 285; BGH wistra 2000, 63, 64; so auch BFH BStBl II 2006, 356, 357).

    Somit handelte der Angeklagte jedenfalls außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs (vgl. auch BFH BStBl II 2006, 356, 358 f.).

  • BGH, 14.12.2010 - 1 StR 275/10

    Vollendete Steuerhinterziehung durch aktives Tun trotz Sachverhaltskenntnis des

    Es genügt daher, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für die Steuerverkürzung oder das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile ursächlich werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 - 5 StR 127/07, NStZ 2007, 596, 597; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 178/99, wistra 2000, 63, 64; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1990 - 3 StR 90/90, BGHSt 37, 266, 285; so auch BFH, BStBl II 2006, 356, 357).
  • BGH, 11.12.2015 - StbSt (R) 1/15

    Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils für ein

    Nach ständiger Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof genügt es, dass unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für den Taterfolg ursächlich werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 - 5 StR 127/07, BGHSt 51, 356, 361; Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 391/12, wistra 2013, 107; jeweils mwN; BFH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - VII R 10/04, BStBl. II 2006, 356, 357).
  • BFH, 22.07.2014 - VII R 38/13

    Rückforderung von durch einen verheirateten Finanzamts-Sachbearbeiter

    Leistungen aufgrund fingierter Ansprüche werden steuerrechtlich ebenso behandelt wie solche, die aus anderen Gründen zurückgefordert werden; entscheidend ist, ob die zurückgeforderte Auszahlung ausschließlich auf steuerrechtlichen Regelungen beruht (vgl. auch Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 VII R 10/04, BFHE 211, 19, BStBl II 2006, 356; zur Abgrenzung Betrug/Steuerhinterziehung Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. März 1994  5 StR 91/94, BGHSt 40, 109, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1994, 736, m.w.N.).
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